Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

§ 1 Mietobjekt

Es gelten folgende Besonderheiten der vertraglichen Nutzung als vereinbart:

Verbotene Nutzung
Die Benutzung des Mietobjektes erfolgt auf eigene Gefahr. Dem Mieter ist untersagt, das Mietobjekt zu verwenden: zum Transport von Lebewesen, zur Beteiligung an motor- sportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Be- förderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst ge- fährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, zur Weitervermietung, für sonstige Nutzungen, die über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehen.
Sicherheitshinweise
Der Mieter verpflichtet sich, die gesetzlichen Sicherheits- vorschriften und die auf Wunsch des Mieters vom Vermieter ausgehändigten Benutzerempfehlungen zu beachten.

Das Nutzungsrecht des Mieters erstreckt sich nur auf die in diesem Vertrag genannte Sache zur Nutzung im üblichen Rahmen. Der Mieter erklärt mit Unterzeichnung dieses Vertrages, die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die Nutzung zu erfüllen.

§ 2 Mietzeit

Kann der Vermieter die Mietsache nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, beginnt das Mietverhältnis erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Der Vermieter ist zur außerordentlichen fristlosen Kündigung auch dann berechtigt, wenn 

  • der Mieter die Mietsache unbefugt Dritten überlässt,
  • die Mietsache zu anderen als den vereinbarten Zwecken nutzt,
  • das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren über das Vermögen des Mieters eröffnet oder von ihm beantragt wird,
  • der Mieter eigenmächtig die Mietsache verändert.

 

§ 3 Mietzins

Der Mieter hat den Mietzins für die gesamte Mietzeit - unter Berücksichtigung etwa geleisteter Anzahlungen - im Voraus, spätestens mit Übergabe der Mietsache zu zahlen.

 

§ 4 Kaution

Der Mieter ist verpflichtet, eine Kaution zu stellen. Die Kaution sichert die Ansprüche des Vermieters auf Zahlung von Mietzins und etwaigen Nebenkosten, auf Ausgleich etwaiger Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgaber und auf Ersatz wegen Beschädigung oder Verlust der Mietsache.

Es gilt eine Barkaution als vereinbart. Die Kaution wird nicht verzinst. Etwaige Verwahrentgelte, Kontogebühren und negative Zinsen gehen zu Lasten des Mieters und mindern die Kaution.

 

§ 5 Nutzung

Der Mieter hat sich vor Nutzungsaufnahme von der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Mietsache zu überzeugen.

Der Mieter trägt sämtliche bei Nutzung der Mietsache anfallenden Betriebskosten, also etwaige Treibstoffkosten, Kosten der Reinigung und Wartung.

Der Mieter hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und für gehörige Reinigung und Wartung zu sorgen. Alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie eventuell erforderliche Reparaturen der Anlagen, Bestandteile und des Zubehörs der Mietsache, die ausschließlich auf die Nutzung durch den Mieter beruhen, hat der Mieter auf eigene Kosten vorzunehmen. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahmen auf Beschädigungen durch den Vermieter oder von Personen, deren Verhalten dem Vermieter zugerechnet wird oder des Vormieters beruhen.

Die im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand bestehende allgemeine und besondere Verkehrssicherungspflicht obliegt dem Mieter. Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht herrühren.

 

§ 6 Versicherungen

Die Mietsache ist nicht gegen Verlust oder Beschädigung versichert. Der Mieter hat, wenn er die Mietsache betrieblich nutzt, auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, aufrechtzuerhalten und die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit der Mieter Leistungen der vorgenannten Versicherungen erhält oder nicht erhält, weil er nicht ausreichend versichert ist oder die Versicherungsprämien nicht bezahlt oder den Schaden zu spät gemeldet hat. Die Haftung des Vermieters für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.

 

§ 7 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch ihn, die in seinem Betrieb tätigen Personen, Besucher oder mit seiner Zustimmung mit der Mietsache in Berührung kommende Personen schuldhaft verursacht werden. Dem Mieter obliegt der Beweis dafür, dass der einzelne Schaden allein auf vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen, also von ihm nicht zu vertreten ist.

 

Bei Schäden an der Mietsache, die regelmäßig nicht allein durch die normale vertragsgemäße Abnutzung entstehen, trifft den Mieter die Beweislast dafür, dass die Verschlechterung der Mietsache nicht von ihm verursacht und verschuldet worden ist, wenn die Herkunft der Schadensursache aus dem seiner unmittelbaren Einflussnahme, Herrschaft und Obhut unterliegenden Bereich in Betracht kommt.

Schäden an der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, dem Vermieter umfassend Auskunft über Ursache und Verursacher des Schadens zu geben. Bei Unfällen oder Diebstahl hat der Mieter die Polizei einzuschalten und ggfls. Anzeige zu erstatten. Der Mieter hat dies dem Vermieter nachzuweisen und dem Vermieter sämtliche Unterlagen auszuhändigen und Informationen zu erteilen, die er in diesem Zusammenhang erlangt. Bei Beschädigung oder Diebstahl hat der Mieter alles zu tun, den Verursacher namhaft zu machen. Er haftet für Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Mieter weder eine Mietminderung geltend machen noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen.

 

§ 8 Haftung des Vermieters


Haftungsausschluss: Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters und seiner Erfüllungsgehilfen für anfängliche Mängel ist ausgeschlossen.

Der Vermieter haftet generell nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kern- bzw. Kardinalspflichten).

Verzögert sich die Übergabe der Mietsache aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat oder ist ihm lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, haftet er nicht für den aus der verspäteten Übergabe entstandenen Schaden.

Diese Haftungsausschlüsse greifen nicht bei der Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen; ferner, wenn der Vermieter eine bestimmte Eigenschaft der Mietsache zugesichert oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Haftungsausschlüsse greifen außerdem nicht ein bei Schäden, für die der Vermieter eine Versicherung abgeschlossen hat.

 

§ 9 Beendigung des Mietverhältnisses

Die Mietsache ist dem Vermieter spätestens am letzten Tag sorgfältig gereinigt und mit sämtlichem Zubehör und allen – auch vom Mieter angefertigten - Schlüsseln zu übergeben. Der Mieter hat Schäden, deren Entstehung er zu vertreten hat, zu beseitigen. Hat der Mieter die Mietsache verändert, hat er die Mietsache mit Rückgabe in den ursprünglichen Zustand zu versetzen.

Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung in Höhe von 150% des vertraglich vereinbarten Mietzinses zeitanteilig für die Dauer der unberechtigten Nutzung sowie eine weitere Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 10% des für die vertragliche Mietdauer angefallenen Mietzinses als Mindestschaden. Dem Vermieter bleibt der Nachweis eines höheren, dem Mieter der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

 

§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Der Mieter kann gegen eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der §§ 536 a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter rechtzeitig vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen, sofern die Forderung bestritten, nicht rechtskräftig festgestellt und auch nicht entscheidungsreif ist.

Gegenüber dem Kautionsanspruch des Vermieters hat der Mieter kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängelbeseitigungsansprüchen; er darf auch nicht mit Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln des Mietobjekts aufrechnen.

 

§ 11 Mehrere Mieter und Vermieter

Mehrere Mieter bevollmächtigen sich gegenseitig, Erklärungen des Vermieters entgegen zu nehmen. Für die Abgabe von Willenserklärungen der Mieter durch andere Mieter ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.

Mehrere Vermieter bevollmächtigen sich gegenseitig, rechtserhebliche Erklärungen gegenüber den Mietern abzugeben.

 

§ 12 Untervermietung

Zur Untervermietung oder sonstigen ganzen oder teilweisen Überlassung der vermieteten Sache an Dritte bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Untervermietung ohne Grund versagen oder jederzeit widerrufen und sie von der Vereinbarung eines Untermietzuschlages abhängig machen.

Für den Fall der Untervermietung tritt der Mieter bereits heute den Anspruch gegen seinen Untermieter in Höhe der jeweils offenen Miete gemäß diesem Vertrag zur Sicherheit an den dies annehmenden Vermieter ab. Der Vermieter ist nur berechtigt den Untermieter direkt in Anspruch zu nehmen, wenn und soweit der Mieter mit seinen Mietzahlungen in Rückstand gerät.

Bei jeglicher Gebrauchsüberlassung an Dritte haftet der Mieter für alle Schäden, die der Nutzer, dem der Gebrauch des Mietgegenstandes überlassen wurde, verursacht. Den Mieter trifft die Beweislast, dass ein im Bereich des Mietgegenstandes eingetretener Schaden weder von ihm noch von Dritten, denen er den Mietgegenstand zum Gebrauch überlassen hat, verursacht wurde.

§ 13 Schriftform, salvatorische Klausel

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich solcher über die vorzeitige Beendigung desselben bedürfen der Textform. Auch die Aufhebung des Textformerfordernisses bedarf der Textform.

Sollte irgendeine Bestimmung des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.